Finanzierung der Waldorfschule

Das Grundgesetz schreibt für Schulen in freier Trägerschaft (also auch Waldorfschulen) gleichwertige pädagogische Leistungen und ein Verbot der
Sonderung der Schüler nach den finanziellen Verhältnissen der
Eltern vor (Artikel 7 Absatz 4). Daraus ergibt sich ein
Rechtsanspruch auf Finanzhilfe aus öffentlichen Mitteln, da eine
Vollfinanzierung des heutigen Schulstandards über Elternbeiträge
eine nur für Wohlhabende zugängliche Privatschule ergeben
würde. Letzteres widerspräche auch dem Konzept der sozialen
Integration an der Waldorfschule. Ein Sponsoringsystem für freie Schulen gibt es nicht.

 

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